Katharina Schulze

Fraktionsvorsitzende der Grünen im Bayerischen Landtag

Schriftliche Anfrage

Erkennbarkeit von zivilen PolizeibeamtInnen

28. Dezember 2016 in Anträge und Anfragen, Im Parlament |

Beim Amoklauf in München waren Polizistinnen im Einsatz, die nicht als Polizeibeamte erkennbar waren. Wie ist das üblicherweise geregelt? Das zeigt meine Schriftliche Anfrage (pdf).

Zivile Einsatzkräfte bei Münchner Amoklauf

Während des Amoklaufs am 22. Juli 2016 rund um das Olympiaeinkaufszentrum in München kursierten in den Medien Meldungen, es seien bis zu drei Attentäter in der Landeshauptstadt unterwegs. Für diese Nachricht, die sich letztendlich als Falschmeldung herausstellte, waren maßgeblich zivile Einsatzkräfte der bayerischen Polizei verantwortlich, die nicht als Polizistinnen erkennbar waren.

In einer früheren Schriftlichen Anfrage von mir hatte ich die Staatsregierung gefragt, wie der Einsatz von Zivilpolizistinnen und -polizisten im Rahmen von potenziellen terroristischen Angriffen und Amokläufen geregelt ist. Eine konkrete rechtliche Vorschrift dazu gebe es nicht, so die Antwort der Staatsregierung. Eine Entscheidung über den Einsatz sowohl von uniformierten als auch zivilen PolizistInnen würde „vom jeweiligen Polizeiführer lageangepasst“ getroffen werden.

Was die Staatsregierung bislang nicht erwähnte: Gemäß der bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift (PDV) 100, zählt zu den Einsatzgrundsätzen, die auch bei Amokläufen Anwendung finden, die Vorgaben des Leitfaden LF 371. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Beamtinnen und Beamten für ihre Erkennbarkeit z.B. durch eine Signalweste sorgen sollen, falls sie zivile Bekleidung tragen. An anderer Stelle des LF 371 heißt es ergänzend, dass die Erkennbarkeit von Einsatzkräften in ziviler Bekleidung sicherzustellen ist.


Weitere Details können Sie der Schriftlichen Anfrage (pdf) entnehmen.