Katharina Schulze

Fraktionsvorsitzende der Grünen im Bayerischen Landtag

Jahrestag

OEZ-Attentat als rechtsradikales Verbrechen einordnen

21. Juli 2018 in Aktuelles |

David S. erschoss beim Anschlag am Münchner Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) neun Menschen – fast alle von ihnen hatten Migrationshintergrund. Die Aufarbeitung der schrecklichen Tat ist aber bis heute noch nicht abgeschlossen. Dieser Anschlag muss nun als rechtsmotiviert kategorisiert werden. Dadurch wird man den Opfern, ihren Angehörigen und den Verletzten – zwei Jahre nach dem schrecklichen Anschlag – endlich gerecht.

Rechtsextreme bzw. rassistische Motivation von David S.

Zahlreiche Hinweise belegen, dass das Attentat am Münchener OEZ rechtsextremistisch motiviert war:

  • David S. ermordete gezielt und fast ausschließlich Menschen mit Migrationshintergrund.
  • Er war Anhänger des norwegischen Rechtsterroristen und Massenmörders Anders Breivik. Anders Breivik hatte auf den Tag genau fünf Jahre vor dem OEZ-Amoklauf bei den Anschlägen in Norwegen 77 Menschen getötet. Der Fall Breivik gilt als rechtsextremistisch motivierte Tat. David S. berief sich auf Breivik. Er verwendete einmal sogar ein Foto von Breivik als Profilbild auf Whatsapp.
  • In seinem so genannten Manifest bezeichnete David S. Migranten als „Kakerlaken“ und „Untermenschen“, die er „exekutieren“ möchte.
  • Es gibt ein Schießvideo von David S., das er unmittelbar vor der Tat aufgenommen hat. Darin äußert er sich vor laufender Kamera klar rassistisch und ausländerfeindlich.
  • Gegenüber dem Waffenhändler Philipp K. hat David S. gesagt, dass er mit der Munition „ein paar Kanaken abknallen“ will.
  • David S. stand über die Online-Plattform Steam in engem Kontakt zu dem rassistischen Attentäter William A. aus den USA.
  • Er war politisch interessiert und sympathisierte mit der AfD.
  • David S. hat sich positiv gegenüber dem Nationalsozialismus und Adolf Hitler geäußert, so z.B. im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer psychiatrischen Abteilung des Klinikums Harlaching im Jahre 2015. Dort zeigte er auch den Hitler-Gruß und zeichnete Hakenkreuz auf seinen Malblock.

Einordnung ist mehr als eine Formalität

Polizei und Staatsanwaltschaft gingen in ihrem offiziellen Abschlussbericht im März 2017 davon aus, dass die Tat nicht politisch motiviert war. Später wurden – auch durch Nachfragen der Grünen Landtagsfraktion – Ermittlungsdetails bekannt, die diese Bewertung in Frage gestellt haben und auf eine rassistische Motivation des Täters schließen lassen. Außerdem widerlegten drei von der Landeshauptstadt München in Auftrag gegebenen Gutachten im Oktober 2017, dass Mobbing das maßgebliche Tatmotiv von David S. gewesen ist. Und seit kurzem gibt es Hinweise über Verbindungen von David S. zu einem rechten Amokläufer in den USA und deren Gedankenaustausch in einer Gruppe („Anti-Refugee Club“) auf der Spieleplattform Steam im Internet.

Eine Neubewertung des Attentats am Olympia-Einkaufszentrum ist unausweichlich. Nur dadurch wird man den Opfern, ihren Angehörigen und den Verletzten endlich gerecht. – Katharina Schulze

Die CSU-Regierung muss den Anschlag als rechtsextremistisch bzw. rassistisch motiviert anerkennen und als politisch motivierte Kriminalität von rechts (PMK-rechts) in die Kriminalstatistik aufnehmen. Das ist auch vorgestern wieder deutlich geworden, als wir im Landtag mit Opferverbänden und Fachpublikum darüber diskutierten.

Eine Neubewertung der Tat fordern auch Opferverbände wie BEFORE München und  fraktionsübergreifend VertreterInnen des Münchner Stadtrats. Die Ansicht, dass der Anschlag rechtsextremistisch motiviert war, teilt auch das Bundesamt für Justiz sowie der Vorsitzende Richter im Prozess gegen den Waffenhändler Philipp K.

Politisch motivierte Kriminalität (PMK-rechts)

In die polizeiliche PMK-Statistik fallen neben Taten, die sich gegen den Staat richten, auch Straftaten, die „gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind“.

Von PMK-rechts spricht man dann, wenn die Straf-/Gewalttaten „einer ‚rechten‘ Orientierung zuzurechnen sind, zum Beispiel, wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise Ursache der Tat waren.

Hier finden Sie eine ausführliche Übersicht über die politische Aufarbeitung des OEZ-Attentats (pdf)