Katharina Schulze

Fraktionsvorsitzende der Grünen im Bayerischen Landtag

Schriftliche Anfrage

Mindestlohn im Sport

26. Januar 2015 in Anträge und Anfragen, Im Parlament |

Seit Beginn diesen Jahres gilt der bundesweite Mindestlohn, endlich. Sportvereine sind nun verunsichert, ob und wie sie auf den Mindestlohn achten müssen. Nun steht fest: In den meisten Fällen haben AmateursportlerInnen keinen Anspruch auf Mindestlohn. Wie diese Schriftliche Anfrage (pdf) aber auch zeigt, plant die Regierung offensichtlich keine gezielte Beratung der Vereine für rechtliche Grauzonen.

Zwei Auslegungen des Mindestlohns im Sport möglich

Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat beschlossen, dass Amateur- und VertragssportlerInnen nicht vom Mindestlohn betroffen sind, wenn sie überwiegend ehrenamtlich Sport betreiben. Man kann die Rechtslage aber auch so interpretieren, dass bei Vertragsamateuren, deren Verträge Rechte und Pflichten definieren, sozialversicherungspflichtige – also mindestlohnpflichtige – Arbeitsverhältnisse vorliegen.

Das Arbeitsministerium stellt nun endlich klar, dass im Amateur- und Freizeitbereich der Mindestlohn nicht gilt, weil keine wirtschaftlichen Interessen hinter der Arbeit stehen. Es stehe der Sport im Mittelpunkt und nicht eine finanzielle Gegenleistung dafür. Daher seien VertragssportlerInnen keine ArbeitnehmerInnen im klassischen Sinne. Das gleiche gilt für MinijobberInnen.

Was passiert in Sonderfällen?

Vereine, die keine Stundenzahl mit ihren ÜbungsleiterInnenn festgelegt haben, müssen den SportlerInnen keinen Mindestlohn zahlen, wenn sie ebenfalls keine ArbeitnehmerInnen im klassische Sinne sind.

Ab welcher Höhe der Vergütung sind VertragssportlerInnen keine ehrenamtlich tätigen SportlerInnen mehr? Hierzu sagt die CSU-Arbeitsministerin nur, dass jemand, der ehrenamtlich arbeitet, kein Interesse an angemessener Bezahlung, sondern am Gemeinwohl hat. Wenn aber der Lohn im Vordergrund steht, dann sei der Mindestlohn Pflicht.

Vereine brauchen hier Unterstützung

Momentan ist die Frage des Mindestlohns für Vereine ein großes Thema. Die Frage ist, wann gilt der Mindestlohn im Sportbereich und was passiert, wenn die Vereine einen Fehler machen? Wird gegen den Mindestlohn in Sportvereinen verstoßen, können bis zu 500.000 Euro Strafe verhängt werden.

Meine Frage, wie die Regierung in Bayern die Vereine dabei unterstützt, keinen Fehler zu machen und unklare Fragen zu klären, bleibt unbeantwortet. Stattdessen beschreibt mir die Regierung ihre Bemühungen bei Umsetzungsproblemen des Mindestlohns.

Ich finde, die Vereine brauchen hier eindeutig Unterstützung. Der Mindestlohn trifft die Sportvereine in Bayern potenziell an drei Stellen: bei der Bezahlung von SpielerInnen, bei ÜbungsleiterInnen und den MitarbeiterInnen der Geschäftsstellen. Gerade Vereine mit semiprofessionellen Strukturen sind nach wie vor verunsichert.


Alle Details können Sie der Schriftliche Anfrage (pdf) entnehmen.