Katharina Schulze

Fraktionsvorsitzende der Grünen im Bayerischen Landtag

Transparenz

Transparenz ist eine der zentralen Forderungen der GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwaltungsakte oder in der Realpolitik, sondern sie ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine eigenen Einnahmen als Landtagsabgeordnete geht.

Entschädigung bzw. Diät

Laut dem Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von zur Zeit monatlich 8.886 Euro. Gemäß Art. 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Diese Entschädigung unterliegt nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht. Es gibt für Abgeordnete keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches.

Die monatliche Aufwandsentschädigung als Abgeordnete betrug zuletzt 8.886 Euro monatlich. Ab dem 01. Juli 2023 steigt die Abgeordnetendiät um 3,7% auf monatlich 9.215 Euro nach dem gesetzlich verankerten Indexierungsverfahren. Der Index für die Entschädigung bildet die bereits vollzogenen Einkommensentwicklungen in verschiedenen Berufssparten ab, wie sie vom 3. Quartal 2021 gegenüber dem 3. Quartal 2022 eingetreten sind.

Alle Abgeordneten sind an Verhaltensregeln gebunden, wenn sie zum Beispiel Nebeneinkünfte haben.

Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten:

Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

  • zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
  • zu 6,2 % aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
  • und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.

Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin zum 01. März eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Zuletzt geschah dies turnusgemäß im April 2022.

Kostenpauschale

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von monatlich 3.984 Euro. Mandatsbedingte Kosten, die über die Kostenpauschale hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die Kostenpauschale verwende ich für:

  • mein Regionalbüro in München (Miete/Nebenkosten, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon, Porto, Kopie- und Druckkosten),
  • Büromaterialien und Portokosten meines Landtagsbüros im Maximilianeum (Miete fällt hierfür nicht an),
  • Informationsveranstaltungen,
  • mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten (außer Bahn innerhalb Bayerns und ÖPNV in München) und Hotelkosten (darunter fallen auch Taxifahrten, die ich in Anspruch nehmen muss, wenn das Angebot im ÖPNV an seine Grenzen stößt, da ich kein Auto besitze),
  • Gespräche mit Lobbyvertreter*innen, bei denen ich ich die Rechnung übernehme und den/die Vertreter*in aus Mitteln der Kostenpauschale einlade,
  • ggf. Zeitungen, Bücher, Informationsbriefe u.ä.

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 Euro und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 Euro abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 Euro, maximal aber 100 Euro pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung.

Weitere Aufgaben und Einkünfte

Für die Grüne im Bayerischen Landtag bin ich seit Februar 2017 deren Fraktionsvorsitzende. In dieser Eigenschaft erhalte ich aus Fraktionsgeldern zusätzlich zu meiner Diät monatlich 977,50 Euro als Aufwandsentschädigung, die voll einkommensteuerpflichtig sind. Als stellvertretende Vorsitzende des Parlamentarische Kontrollgremium (PKG) des Bayerischen Landtags erhalte ich eine Aufwandsentschädigung von 383 Euro monatlich.

Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine “MVG-LandtagsCard”, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.

Mit dem Verlag Droemer Knauer habe ich darüberhinaus einen Vertrag für die Veröffentlichung meines Buches „Mut geben statt Angst machen“ geschlossen. Insgesamt habe ich 4.000 Euro als Vorschuss bekommen. Der Vorschuss wurde in drei Teile geteilt und jeweils anteilig bei Vertragsabschluss 2019, bei Annahme des vollständigen Manuskriptes durch den Verlag (ebenfalls im Jahr 2019) und bei Erscheinen des Buches (Anfang 2020) gezahlt. Falls mir durch das Buch weitere Einnahmen entstehen, lege ich diese offen.

Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat

Mitarbeiter*innen

Für die Bezahlung meiner Mitarbeiter*innen stand mir im Jahr 2022 ein Budget von 143.253,07 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber Brutto) bezahlt werden. Ich bin Arbeitgeberin meiner Mitarbeiter*innen, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 5 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiterinnen sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge. Der Betrag wird laut Art. 8 Abs. 1 BayAbgG im Haushaltsgesetz geregelt: “Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.

Mit dem Jahresbudget bezahle ich

  • meine Mitarbeiter*innen,
  • Dienst- und Werksverträge z.B. für IT-Dienstleistungen oder Grafikarbeiten,
  • Praktikant*innen.

Ich zahle meinen Mitarbeiter*innen Urlaubsgeld und Ende des Jahres Weihnachtsgeld. Dies ist seitens der Landtagsverwaltung auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Mitarbeiter*in und Jahr beschränkt. Zu keinem Zeitpunkt habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.

Technische Ausstattung

Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Drucker, etc.  nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG) stehen jeder Abgeordneten bis zu 15.000 Euro pro Legislaturperiode (5 Jahre) zu. Dies würde einem jährlichen Budget von bis zu 3.000 Euro entsprechen, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden. Für die Informations- und Kommunikationsausstattung meines Münchner Landtagsbüros, meines Regionalbüros in München (z.B. Computer, Drucker etc.) und meiner eigenen Arbeitsmittel (z.B. Laptop) habe ich bereits zu Beginn der Legislaturperiode mehr als die Hälfte dieser Pauschale ausgegeben.

Spenden an meine Partei

2013: 1.658,10 Euro

2014: 17.530,07 Euro

2015: 14.653,20 Euro

2016: 14.847,40 Euro

2017: 15.036,10 Euro

2018: 15.320,00 Euro

2019: 18.435,80 Euro

2020: 17.796,00 Euro

2021: 16.737,00 Euro

Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags

Die Altersentschädigung für Abgeordnete ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der die ehemalige Abgeordnete Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die sie dem Bayerischen Landtag angehört hat.
 Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG “Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag” geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1).

Für ehemalige MdLs, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die Altersgrenze bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bis zum Geburtsjahr 1963 wird diese Grenze schrittweise auf die allgemein gültige Grenze des vollendeten 67. Lebensjahrs angehoben (Satz 2). Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammen zu rechnen. “Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.” (Satz 3). Für eine nach 1964 geborene Abgeordnete wie mich also frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. Jahre, die das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).

Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel der oben angeführten 8.886 Euro, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Legislaturperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung. Die Höhe der Altersentschädigung reicht also nach heutigem Stand (2022) je nach Dauer der Mitgliedschaft von 2.976,81 bis 6.375,71 Euro und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 60. bis 67. Lebensjahrs ein.

Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant werden könnten.

Übergangsgeld

Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung (momentan: 8886€) nach Art. 5 BayAbgG ausgezahlt, sofern eine MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Eventuell sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.

Versorgungsabfindung

Für alle Mitglieder des Bayerischen Landtags, die keine nach obigem Muster errechnete Altersentschädigung erworben haben, also in der Regel nicht mindestens 10 Jahre Mitglied des Gremiums waren, setzt Art. 16 BayAbgG ein. Dieser behandelt die sog. “Versorgungsabfindung”. Dahinter verbirgt sich eine Abfindungszahlung in Höhe des maximal geltenden Höchstbeitrags (+ 20 %) zur allgemeinen Rentenversicherung. Sie wird für jeden angefangene Monat der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag zu dem für den jeweiligen Monat gültigen Höchstbetrag, jedoch nur auf Antrag, gewährt. Im Fall eines Wiedereintritts in den Bayerischen Landtag beginnen jedoch die Fristen für eine Altersentschädigung von neuem an zu laufen, falls ein solcher Antrag genehmigt wurde. Die bisher im Landtag verbrachte Zeit ist also durch die Inanspruchnahme der Versorgungsabfindung abgegolten.